(1) Der in der Steiermark in den Gemeinden Bad Aussee, Pichl Kainisch, Bad Mitterndorf und Gröbming, alle im politischen Bezirk Liezen, gelegene Teil des Dachsteinplateaus wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen, insbesondere auch der des Karstes, in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist in die Zonen A und B gegliedert und erhält die Nummer XVIII.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
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