Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen und Ablagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung des Wasserhaushaltes und der Wassergüte;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Einzelstammentnahme sowie Maßnahmen der Biotoppflege;
g) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise