(1) Das Feuchtbiotop „Nasco Wiese“ auf Grundstück Nr. 695/2, KG. Bruck an der Mur, wird zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum für gefährdete Pflanzen und Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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