Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art mit Ausnahme der Erneuerung der bestehenden Hochsitze und des Weidezaunes in landschaftsgerechter Ausführung;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Beweidung sowie die Freihaltung des bestehenden Weidezaunes in einem insgesamt 1 m breiten Streifen;
g) das Betreten des Schutzgebietes außerhalb des im Lageplan eingezeichneten Wanderweges, ausgenommen durch Bedienstete des Grundeigentümers, Nutzungsberechtigte und Behördenorgane.
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