(1) Das in den Gemeinden Rettenegg und Ganz gelegene Schwarzriegelmoos wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktion und Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.
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