Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung treten die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz über die Erklärung der Leibnitzer Sulmauen zum geschützten Landschaftsteil vom 20. April 1970, 7 L 14/7 1970, sowie die einstweilige Verfügung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1974, 6 375 11 Su 1/24 1974, außer Kraft.
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