Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen bzw. Erweitern von Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Vornahme von Ablagerungen oder Aufschüttungen aller Art, ausgenommen zur Erhaltung bestehender Wege; Asphaltierungen bisher nicht asphaltierter Flächen und Befestigungen mit Bauschutt sind jedenfalls verboten;
c) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
f) das Beunruhigen, Fangen, Töten und Aneignen von Tieren, ausgenommen die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte jagdliche und fischereiwirtschaftliche Nutzung;
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen. Ausgenommen von diesem Verbot sind die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung und Holznutzungen (Wald, Hecken, Uferbewuchs) mit Zustimmung der Bezirksnaturschutzbehörde und unter Aufsicht der Bezirksforstinspektion (Markierung!);
h) das Einbringen standortsfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume;
i) die Vornahme von Kulturumwandlungen, ausgenommen die Rückführung von Äckern in Wiesen und die Anlage von Hecken oder Laubwald sowie die Schaffung von aulandschaftsgerechten Lebensräumen; Ackerland, das nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Wiese rückgeführt wird, darf im Zuge des Fruchtwechsels wieder als Ackerland genutzt werden, wenn die Wiese nicht länger als drei Jahre bestanden hat;
j) das Ausbringen von Dünger und Pestiziden auf Auwiesen;
k) das Lagern, Zelten, Abstellen von Wohnwägen sowie das Errichten von Feuerstellen, ausgenommen auf genehmigten Campingplätzen;
1) das Reiten auf der Insel (Zusammenfluß Laßnitz/Sulm) und im Bereich der Uferböschungen; Radfahren abseits der Wege.
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