Vorwort
§ 1
§ 1
Die aufgrund des Landesverfassungsgesetzes vom 19. Mai 1976, LGBl. Nr. 71, über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Bereich der Kutschenitza dem Land Steiermark zugefallenen Gebietsteile mit einem Gesamtflächenausmaß von 5 ha 37 a 99 m 2 werden der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen Gemeinde Radkersburg Umgebung und die im Bereich des Ägydibaches dem Land Steiermark zugefallenen Gebietsteile mit einem Gesamtflächenausmaß von 3 a 13,1 m 2 werden der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Spielfeld zugewiesen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem im § 1 bezeichneten Landesverfassungsgesetz vom 19. Mai 1976, LGBl. Nr. 71, in Kraft.