Vorwort
§ 1
§ 1
Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
1. bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von € 30,–,
2. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von € 45,–,
3. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von € 60,–,
4. bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 30 bis 40 km/h eine Geldstrafe von € 100,–
durch Anonymverfügung vorgeschrieben wird.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.