Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 88 über Beamte und § 128 über Beamte des Ruhestandes verhängt werden, sind bei der Budgetpost 2/099/010/ 8810 für den Bereich der Landesverwaltung und bei der VP 2/099020/8810 für den Bereich der Landeskrankenanstalten zu vereinnahmen.
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