Festlegung von Gefährdungsgebieten
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z 3 Luftfahrtgesetz, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungs flüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Steiermark festgelegt, ausgenommen
1. das Gebiet innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Graz und
2. das Gebiet der Schlechtwetterflugwege gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, BGBl. II Nr. 4/1999.
§ 2
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.