Schulfreierklärung an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Vorwort
§ 1
§ 1 Schulfreierklärung
An land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind schulfrei:
1. der 23. Dezember, wenn dieser auf einen Montag fällt und
2. der 7. Jänner, wenn dieser auf einen Freitag fällt.
§ 2
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2013, in Kraft.