(1) Der Alarm- und Einsatzplan für Maßnahmen außerhalb von Betrieben oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial gemäß. § 8 Abs. 2 des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes (Externer Notfallplan) hat ergänzend zu § 1 Abs. 1 Z 5 zu enthalten:
1. Namen und Stellung von informierten Vertretern der Betriebe, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen und zur Mitwirkung bei Maßnahmen außerhalb des Betriebes ermächtigt sind.
2. Vorkehrungen der Betriebe zur Sicherstellung von Maßnahmen zur Frühwarnung sowie zur Alarmauslösung.
3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des besonderen Maßnahmenplanes notwendigen Einsatzkräfte und Einsatzmittel unter Mitwirkung des Betriebes.
4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände.
5. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.
6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten.
7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Fall eines schweren Unfalles mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(2) Der externe Notfallplan ist mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes oder der Anlage von der Behörde in Zusammenarbeit mit dem Betreiber auf den neuesten Stand zu bringen.
(3) Die Landesregierung kann auf Grund des Sicherheitsberichts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG auf die Erstellung eines externen Notfallplanes (gemäß Abs. 1) verzichten, wenn ein Sicherheitsbericht vorliegt, der bereits auch alle notwendigen Inhalte, die ein Externer Notfallplan enthalten muss, enthält.
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