(1) Die Hilfe der psychosozialen Betreuung ist den Opfern der Katastrophe und deren Angehörigen, den Mitgliedern der Einsatzorganisationen und allen sonstigen Hilfskräften sowie der betroffenen Bevölkerung zu gewähren.
(2) Näheres über die Organisation und Aufgaben der Psychosozialen Betreuung ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
(1) Die Aus- und Fortbildung für die Mitglieder der behördlichen Einsatzleitung hat jedenfalls folgende Bereiche zu enthalten:
1. Führungsverfahren,
2. Informationsmanagement,
3. psychosoziale Betreuung,
4. Durchführung von Planspielen und Übungen.
(2) Näheres über die Aus- und Fortbildung ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
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