§ 2 Behördliche Einsatzleitung — Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen
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(1) Der behördliche Einsatzleiter hat aus Personen, die wegen ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in besonderem Maße befähigt sind, auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes tätig zu sein, eine Einsatzleitung zu bilden.
(2) Der Einsatzleitung obliegt die Beratung und Unterstützung des Einsatzleiters bei der Vorbereitung und Durchführung des Katastrophenschutzes.
(3) Näheres über die Gliederung, Aufgaben und die Ausstattung der behördlichen Einsatzleitung ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
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