(1) Der Katastrophenschutzplan hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung als Katastrophenschutzplan der Gemeinde, des Bezirkes oder des Landes,
2. eine Bedrohungsanalyse,
3. eine Aufzählung der behördlichen und sonstigen Einrichtungen sowie von Einzelpersonen, die Katastrophenhilfe leisten können,
4. eine Aufstellung der im Katastrophenfall zur Verfügung stehenden Sachmittel samt Standort sowie Angaben über deren Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und deren Erreichbarkeit,
5. eine Aufzählung der Maßnahmen, die im Anlassfall zu treffen sind, insbesondere einen Alarmplan sowie allenfalls Hinweise auf Maßnahmen, die im Katastrophenfall nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind,
6. den Zeitpunkt der Erstellung des Katastrophenschutzplanes sowie die Vermerke über die vorgenommenen Prüfungen und den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderungen.
(2) Die Katastrophenschutzpläne sind jährlich auf den neuesten Stand zu bringen. Die Gemeinden haben zu diesem Zweck bis spätestens Ende Juni und die Bezirksverwaltungsbehörden bis spätestens Ende September ihre Pläne auf deren Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Landesregierung hat dies bis Ende November vorzunehmen. Die jeweiligen Katastrophenschutzpläne sind aufeinander abzustimmen und sollen überdies mit den Plänen der jeweiligen Einsatzorganisationen akkordiert werden.
(3) Der Katastrophenschutzplan ist schriftlich und nach Maßgabe der jeweils vorhandenen technischen Möglichkeiten auch elektronisch zu erstellen.
(4) Näheres über die Gliederung und den Inhalt des Katastrophenschutzplanes ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
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