LandesrechtSteiermarkVerordnungenVorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von KatastrophenAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 28. Dezember 2000
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Eine Aufzählung der behördlichen und sonstigen Einrichtungen sowie von Einzelpersonen, die Katastrophenhilfe leisten können und eine Aufstellung der im Katastrophenfall zur Verfügung stehenden Sachmittel haben insbesondere Angaben über Namen, Funktion, Erreichbarkeiten und Standorte zu umfassen über:

1. Einsatzorganisationen

1.1. Feuerwehren (Kommandant, Stellvertreter, Rüsthaus)

1.2. anerkannte Rettungsdienste, wie Österreichisches Rotes Kreuz, Österreichischer Bergrettungsdienst, Österreichische Rettungshundebrigade, Österreichische Wasserrettung, Österreichische Höhlenrettung (maßgebliche Funktionsträger, Kommandanten, Dienststellen)

1.3. Lawinenkommission

2. Gesundheits- und Sozialdienste

2.1. Ärzte (Leitender Notarzt gemäß § 40 Ärztegesetz, Notärzte, niedergelassene Ärzte) sowie Psychotherapeuten

2.2. Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Lebens- und Sozialberater

2.3. Fürsorgedienste

2.4. Tierärzte

2.5. Krankenanstalten

2.6. Apotheken

2.7. Seelsorger

2.8. Bergführer

2.8. Schischulen

2.9. Bestattung

2.10. Schlachthof

3. Wachkörper

3.1. Bundesgendarmerie/Bundespolizei

3.2. Gemeindesicherheitswache

3.3. Österreichisches Bundesheer

4. Sachverständige und Auskunftspersonen

5. Baudienste/Technik

5.1. Technische Dienste der Gemeinde

5.2. Landes- und Bundesstraßenverwaltung

5.3. Fernmeldebaudienst

5.4. Wasserbauverwaltung

5.5. Wildbach- und Lawinenverbauung

5.6. Hochbau

5.7. Sirenen

5.8. Netzamt

5.9. Lautsprecheranlagen

6. Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen

6.1. Eisenbahnunternehmen

6.2. Tunnelanlagen

6.3. Seilbahnen (Standseilbahnen, Seilschwebebahnen)

6.4. Flughafen/Flugplatz/Hubschrauberlandeplätze

6.5. Energieversorgungsunternehmen

6.6. Wasserversorgungsunternehmen

6.7. Abwasserbeseitigungsunternehmen

6.8. Abfallbeseitigungsunternehmen

6.9. Lebensmittelhandel

6.10. Lagerhäuser

6.11. Tankstellen

6.12. Treibstofflager

6.13. Transportunternehmen (Anzahl der Busse, Sitzplätze, Lkw)

6.14. Beherbergungsbetriebe

6.15. Schulen (Klassenanzahl)

6.16. öffentliche Schutzraumanlagen

6.17. Zeltverleiher

6.18. Verleiher von Mobil-WC-Anlagen

6.19. Veranstaltungshallen (Fassungsraum)

6.20. Gasversorgung

6.21. Mühlen

6.22. Molkereien

6.23. Fleisch verarbeitende Betriebe

6.24. Kühlhäuser

6.25. Kfz-Werkstätten (Fahrzeugmarke)

6.26. Sprengbefugte

6.27. Banken

6.28. Traglufthallen

6.29. Notstromaggregate

6.30. Bagger

6.31. Bohrgeräte

6.32. Radlader

6.33. Kipper

6.34. Kräne

6.35. Raupen

6.36. Gabelstapler

6.37. Mess- und Laborfahrzeuge

6.38. Großpumpen

6.39. Kompressoren

6.40. Gemeindeeigene Fahrzeuge

6.41. Sandsäcke

6.42. Betonmischfahrzeuge

6.43. Rundfunk- und Fernsehanstalten (regional und überregional)

7. Behörden

7.1. Steiermärkische Landesregierung

7.2. Sicherheitsdirektion

7.3. Bundespolizeidirektionen

7.4. Militärkommando

7.5. Bezirksverwaltungsbehörde

Die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen sind auf der Grundlage der erfolgten Bedrohungsanalyse zu Maßnahmen plänen zusammenzufassen, und zwar:

1.1. Allgemeiner Maßnahmenplan, der Maßnahmen für den Fall zu enthalten hat, dass besondere Maßnahmenpläne nicht bestehen.

1.2. Besonderen Maßnahmenplan, welche besondere Katastrophensituationen berücksichtigen.

2. Der allgemeine Maßnahmenplan hat zu enthalten:

2.1. Vorgang der Alarmierung (Alarmplan)

2.2. Hinweise auf in Betracht zu ziehende Einzelmaßnahmen

2.3. Verzeichnis der Personen, Dienststellen und Einrichtungen, die mit einer Ausfertigung des Maßnahmenplanes beteilt werden

2.4. Vermerke über den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand)

3. Der besondere Maßnahmenplan hat zu enthalten:

3.1. Beschreibung der besonderen Katastrophensituation

3.2. die im Katastrophenfall zu treffenden Maßnahmen, und zwar

3.3. den Vorgang bei der Alarmierung (Alarmplan)

3.4. sonstige, die besondere Gefahrensituation berücksichtigende Einzelmaßnahmen, soweit sie nicht schon im allgemeinen Maßnahmenplan enthalten sind

3.4.1. ein Verzeichnis der Personen, Dienststellen und Einrichtungen, die mit einer Ausfertigung des Maßnahmenplanes beteilt werden

3.4.2. Vermerke über den Zeitpunkt der jeweils letzten Änderung, Ergänzung oder Berichtigung (Stand).

Der Alarmplan hat zu enthalten:

1. Hinweise auf die für den Katastrophenfall allenfalls getroffenen Vorkehrungen über die Meldung von Katastrophen.

2. Die Personen, Einrichtungen und Dienststellen, welche die Alarmierung von Dienststellen und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes vorzunehmen haben.

3. Die Personen, Einrichtungen und Dienststellen, welche die gefährdeten Personen vor drohenden Katastrophen zu warnen und bei deren Eintritt zu alarmieren haben.

4. Die Aufzählung der zu verständigenden Dienststellen und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes.

5. Die gefährdeten Personen, die zu warnen bzw. zu alarmieren sind.

6. Aufzählung der Maßnahmen bei Alarmierung

7. Angaben über die Art der Warnung bzw. Alarmierung und der allenfalls für die Richtigkeit und Sicherheit dieser Maßnahme zu treffenden Vorsorgen.

Die Einsatzleitung setzt sich je nach der Art des Schadensereignisses aus Vertretern der im Punkt I A des Anhangs der Verordnung angeführten Einsatzorganisationen, Behörden und Dienste zusammen.

Unter Anwendung des Prinzipes der koordinierten Führung hat die Einsatzleitung je nach Schadenslage gemeinsam insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Errichtung einer Einsatzleitung und Bildung von Stabsdiensten

2. Lagefeststellung und Lageführung

3. Lagebeurteilung

4. Erstellung eines Planes der Durchführung mit Festlegung von Aufgabenschwerpunkten

5. Koordinierung der erarbeiteten Maßnahmen

6. Information der Bevölkerung und der Medien (Informationsmanagement)

7. Einsatz der psychosozialen und interkonfessionellen Betreuung sowie Krisenintervention

8. Versorgung der Einsatzkräfte

9. laufende Kontrolle der Einsatzmaßnahmen

10. Dokumentation aller Maßnahmen

Zusätzlich zu den von den eingesetzten Kräften verwendeten Einsatzmitteln ist folgende Ausstattung der Einsatzleitung vorzusehen:

1. Container/Führungsfahrzeuge zur Sicherstellung der gemeinsamen Führungsarbeit

2. Führungsmittel (Planungsunterlagen unter Verwendung elektronischer Medien, Kennzeichnungen etc.)

3. Geräte zur Dokumentation und zur Aufzeichnung von Medienberichten

Die Behörden haben die in ihrem Bereich tätigen klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten, Ärzte – insbesondere ärztliche Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychiatrie, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter und Notfallseelsorger zu erfassen und je nach Bedarf zu alarmieren und um Mitarbeit zu ersuchen.

1. Im Einsatzfall sind die Opfer, deren Angehörige, weitere von Schadensereignissen Betroffene und die Kräfte der eingesetzten Organisationen fachlich zu betreuen.

2. Nach der Akutbetreuung ist auch eine festgelegte Nachbetreuung sowie eine Evaluierung vorzunehmen.

Die Aus- und Fortbildung für die Katastropheneinsatzleiter und für die Mitarbeiter im Bereich der psychosozialen und interkonfessionellen Betreuung sowie Krisenintervention wird vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung angeboten und umfasst folgende Bereiche:

Die Ausbildung der koordinierten Führung beschäftigt sich mit der Sicherstellung des Zusammenwirkens der Führungsebene aller im Einsatzfall tätigen Kräfte. Dabei sind die von den Einsatzorganisationen und den Behörden verwendeten Grundlagen zu berücksichtigen. Folgende Wissensinhalte sind zu vermitteln:

1. Stabsdiensttätigkeit

1.1. Lagefeststellung

1.2. Lagebeurteilung mit Entschluss

1.3. Plan der Durchführung

1.4. Versorgung

1.5. Kommunikation

1.6. Informationsmanagement

1.7. Psychosoziale und interkonfessionelle Betreuung sowie Krisenintervention

1.8. Kontrolle

1.9. Dokumentation

2. Organisation des behördlichen Krisenmanagements

2.1. Gemeinde

2.2. Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkskoordinationsausschuss, Führungsgruppe “Bezirk”)

2.3. Landesregierung (Landeskoordinationsausschuss, Abteilung für Katastrophenschutz und Landesverteidigung, Führungsgruppe “Land”)

3. Ressourcen des Katastrophenschutzes

3.1. Ressourcen des Bundes

3.2. Ressourcen des Landes

3.3. Ressourcen der Einsatzorganisationen

1. Grundsätze

2. Struktur der Medienlandschaft

3. Erfordernisse der Medienarbeit

4. Interviewtechnik

5. Organisation von Pressekonferenzen/-gesprächen unter Einsatzbedingungen

6. Medienarbeit im Schadenraum

7. Anforderung von Zivilschutz-Sirenensignalen

1. Organisation

2. Struktur des Katastrophenschutzes

3. Kontrolle der Lebensfunktionen

4. PTSD – Post-Traumatic-Stress-Disorder

5. Gesprächsführung

6. Umgang mit dem Tod

7. Erarbeiten von Möglichkeiten im Rahmen der Krisenintervention

8. Vermittlung von Kriseninterventionstechniken

9. Nachbetreuung der Betroffenen

10. Psychohygiene der Teams

11. Gewinnen von praktischen Erfahrungswerten

12. Evaluierung

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sollen einmal jährlich gemeinsam mit den Einsatzorganisationen und Behörden Planspiele und Übungen mit dem Ziel durchführen, das Zusammenwirken aller einzusetzender Kräfte zu beüben. Die Übungsannahmen haben bei Planspielen auch größtmögliche Schadenslagen zu umfassen. Die Ergebnisse der Planspiele und Übungen sind zu dokumentieren.

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