(1) Der Eigentümer oder Verfügungsberechtige einer Feuerungsanlage hat das Kehrbuch ordnungsgemäß zu führen und aufzubewahren. Die Kehrbücher sind behördlichen Organen über deren Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Wenn das Kehrbuch vollgeschrieben ist oder wenn aus anderen Gründen keine Eintragungen mehr gemacht werden können, hat die Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte ein neues Kehrbuch anzulegen. Das bisherige Kehrbuch ist ab dem Zeitpunkt der Bestandsaufnahme des neuen Kehrbuches ein Jahr aufzubewahren.
(3) Die Kehrbücher sind dem Rauchfangkehrer für die Durchführung der Reinigungs-, Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie Eintragungen und Bestätigungen vorzulegen. Die Rauchfangkehrerin hat die Richtigkeit der Eintragungen durch den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu bestätigen und die Eintragungen, falls erforderlich, zu ergänzen.
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