(1) Das Deckblatt ist entsprechend der Anlage A zu gestalten.
(2) Die Seite 1 (Bezeichnung des kehrpflichtigen Objektes) ist entsprechend der Anlage B zu gestalten.
(3) Die Seiten 2 und 3 (Bestandsaufnahme) sind entsprechend den Anlagen C und D zu gestalten.
(4) Die Seite 4 (Abmeldung von Feuerungsanlagen) ist entsprechend der Anlage E zu gestalten.
(5) Die Seiten 6 und 7 (Überprüfung und Reinigung) sowie die darauf folgenden inhaltsgleichen Seiten bis einschließlich Seite 17 sind entsprechend den Anlagen G und H zu gestalten. Die Seiten sind als einander gegenüberliegende Seiten (Bogen) zu gestalten.
(6) Die Seiten 18 bis 20 sind entsprechend der Anlage I zu gestalten.
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