(1) Im Bereich der Pack und des Reinischkogels wird ein in den Gemeinden Kloster, Trahütten, Freiland bei Deutschlandsberg, Gams ob Frauental, Marhof, Greisdorf und Deutschlandsberg, politischer Bezirk Deutschlandsberg, und in den Gemeinden Pack, Modriach, Edelschrott, St. Martin a. W., Ligist und Krottendorf Gaisfeld, politischer Bezirk Voitsberg, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 2 (Pack Reinischkogel Rosenkogel)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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