(1) Im Bereich des Zirbitzkogels wird ein in den Gemeinden Lavantegg, Obdach, Oberweg und Sankt Peter ob Judenburg, politischer Bezirk Judenburg, und in den Gemeinden St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt, Kulm am Zirbitz und Mühlen, politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 6 (Zirbitzkogel)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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