LandesrechtSteiermarkVerordnungenLandschaftsschutzgebiet Nr. 13 - Rottenmanner und Triebener Tauern; Seckauer Alpen

Landschaftsschutzgebiet Nr. 13 - Rottenmanner und Triebener Tauern; Seckauer Alpen

In Kraft seit 04. Juli 1981
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Im Bereich der Rottenmanner und Triebener Tauern und der Seckauer Alpen wird ein in den Gemeinden Oppenberg und Rottenmann, Politischer Bezirk Liezen, und in den Gemeinden Mautern und Wald am Schoberpaß, Politischer Bezirk Leoben, und in den Gemeinden Gaal, Seckau und St. Marein bei Knittelfeld, Politischer Bezirk Knittelfeld, sowie in den Gemeinden Bretstein, St. Johann am Tauern und, Hohentauern, Politischer Bezirk Judenburg, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 13 (Rottenmanner Triebener Tauern; Seckauer Alpen)“ bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

§ 2

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 13 außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)