(1) Im Bereich des Reiting und des Eisenerzer Reichenstein wird ein in den Gemeinden Gemeinden Mautern in Steiermark, Kammern im Liesingtal, Gai, Hafning bei Trofaiach, Vordernberg und Eisenerz, Politischer Bezirk Leoben, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 17 (Reiting Eisenerzer Reichenstein)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Anm.:in der Fassung LGBl. Nr. 25/1987
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