(1) Im Bereich des nördlichen und östlichen Hügellandes von Graz wird ein in den Gemeinden Weinitzen, Gratkorn, Stattegg, Kainbach und Hart bei St. Peter, Politischer Bezirk Graz Umgebung, und in der Stadtgemeinde Graz gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 (Nördliches und östliches Hügelland von Graz)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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