(1) Im Bereich des Gleichenberger Kogels, des Kapfenstein und des Stradner Kogels wird ein in den Gemeinden St. Anna am Aigen, Merkendorf, Kapfenstein, Bairisch Kölldorf, Bad Gleichenberg, Gossendorf, Pertlstein, Trautmannsdorf in Oststeiermark und Frutten Gießelsdorf, Politischer Bezirk Feldbach, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 37 (Gleichenberger Kogel Kapfenstein Stradner Kogel)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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