(1) Im Bereich des Hochwechsels und von Waldbach und Vorau wird ein in den Gemeinden Wenigzell, Vornholz, Vorau, Schachen bei Voran, Riegersberg, St. Lorenzen am Wechsel, Mönichwald, Waldbach, St. Jakob im Walde und Pinggau, Politischer Bezirk Hartberg, und in der Gemeinde Rettenegg, Politischer Bezirk Weiz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 39 (Waldbach Vorau Hochwechsel)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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