(1) Im Bereich der Herberstein Klamm und der Freienberger Klamm wird ein in den Gemeinden St. Johann bei Herberstein, Siegersdorf bei Herberstein, Stubenberg und Tiefenbach bei Kaindorf, Politischer Bezirk Hartberg, und in den Gemeinden Puch bei Weiz und Floing, Politischer Bezirk Weiz, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 40 (Herberstein Klamm Freienberger Klamm)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise