(1) Im Bereich der Peggauer Wand und der Lurgrotte wird ein in den Gemeinden Peggau und Semriach, Politischer Bezirk Graz Umgebung, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 42 (Peggauer Wand Lurgrotte)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise