Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Im Bereich des Palten und des Liesingtales wird ein in den Gemeinden Lassing, Selzthal, Rottenmann, Trieben, Gaishorn und Treglwang, Politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 45 (Paltental)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°80/1984
§ 2
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/197,5 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 45 außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Auf Grund der Größe ist der Plan nicht elektronisch dokumentierbar.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°80/1984