Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 22. Juni 1981, LGBl. Nr. 57, über die Erklärung von Gebieten des Dachsteins und des Salzkammergutes zum Landschaftsschutzgebiet und die Verordnung vom 20. Juli 1959, LGBl. Nr. 55, i. d. F. LGBl. Nr. 47/1966, über die Erklärung der Steirischen Salzkammergutseen zu Naturschutzgebieten außer Kraft.
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