(1) Im Bereich des Dachsteins und des Salzkammergutes wird ein in den Gemeinden Ramsau am Dachstein, Haus im Ennstal, Aich, Gröbming, Mitterberg, St. Martin am Grimming, Pürgg-Trautenfels, Bad Mitterndorf, Pichl bei Aussee, Bad Aussee, Altaussee, Grundlsee und Tauplitz, Politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 14a (Dachstein–Salzkammergut) bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
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