Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Landes und der Gemeinden
Vorwort
§ 1
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz – MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011, (im Folgenden „Veröffentlichungen“), die von Organen des Landes oder der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Auftrag gegeben werden.
§ 2
§ 2 Unterscheidbarkeit
(1) Bei der Beauftragung einer Veröffentlichung ist der Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.
(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „Eine entgeltliche Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des Organs des betreffenden Rechtsträgers oder eines den Rechtsträger eindeutig identifizierbaren Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, einem wiederkehrenden elektronischen Medium oder auf einer Website sind die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar beizufügen.
(3) Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.
§ 3
§ 3 Eindeutiger inhaltlicher Bezug zur Tätigkeit
Im Sinne von § 3a Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 2 Z 2 MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben -thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.
§ 4
§ 4 Sachinformation und konkretes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit
(1) Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine „Vermarktung“ liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über:
1. die rechtliche Zuständigkeit eines Rechtsträgers für bestimmte Lebensbereiche der Bürgerinnen und Bürger,
2. Informationen über gesetzliche Bestimmungen einschließlich bevorstehender oder bereits erfolgter Änderungen im Wirkungsbereich eines Rechtsträgers,
3. Serviceangebote des Rechtsträgers,
4. Verbesserungen im Angebot bei Tätigkeiten und Servicefunktionen des Rechtsträgers,
5. Arbeitsplatzangebote,
6. barrierefreie Zugänge zu den Angeboten des Rechtsträgers,
7. Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger in bestimmten Lebenslagen,
8. Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, innerhalb des Wirkungsbereichs eines Rechtsträgers.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft und gilt für sämtliche nach diesem Zeitpunkt verbreiteten Veröffentlichungen.