Vorwort
(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landesbehörden (mittelbare Bundesverwaltung) oder bei den Gemeindebehörden (übertragener Wirkungsbereich) bar eingezahlt, so sind
1. bei den Landesbehörden Landes-Verwaltungsabgabemarken, bei den Gemeindebehörden Gemeinde Verwaltungs abgabemarken in Anwesenheit der Partei nach Abs. 4 zu verwenden und zu entwerten, oder an ihrer Stelle
2. Bestätigungen über die Barberichtigung durch die Amtskasse oder die Buchhaltung auszustellen, die dem in Abs. 4 genannten Geschäftsstück bzw. Vormerk beizufügen sind. Diese Bestätigungen gelten als Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse bzw. Geldanzeige der Buchhaltung. Abs.2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Werden Bundesverwaltungsabgaben an Landesbehörden oder Gemeindebehörden im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe ohne Verwendung von Verwaltungsabgabemarken im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Kasse bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf dem im Abs.4 genannten Geschäftsstück bzw. Vormerk zu vermerken. Aus diesem Vermerk muß die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.
(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken zulässig.
(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeich nungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(5) Die Entrichtung und der Betrag der Bundesverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
(6) Die Landes-Verwaltungsabgabemarken müssen bei den Landesbehörden, die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken bei der Gemeinde, die die Bewilligung erteilt oder die Amtshandlung vornimmt, während der Amtsstunden erhältlich sein.
(7) Die Verwaltungsabgabemarken sind streng verrechenbare Drucksorten und werden ausschließlich von der Landes regierung aufgelegt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1977 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. November 1969, LGBl. Nr. 209, über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landes- und Gemein debehörden und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1971, LGBl. Nr. 137, über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung bei den Landesbehörden außer Kraft.