Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 70 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, über Landeslehrer verhängt worden sind, sind von der Landesregierung für Zuwendungen an unverschuldet in Not geratene Landeslehrer zu verwenden.
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