Vorwort
Artikel I
Art. 1
Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften ergangene Dienstbeurteilungen der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.Nr.176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.262/1978, unberührt. Dabei gelten Gesamtbeurteilungen auf „ausgezeichnet“ als Feststellungen, daß der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (§ 57b Abs.1 Z.1 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.Nr.176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.262/1978). Eine Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ gilt als Feststellung, daß der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 57b Abs.1 Z.2 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.Nr.176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.262/1978). Bei Gesamtbeurteilungen auf „sehr gut“ oder „gut“ ist anzunehmen, daß der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erreicht hat.
Artikel II
Art. 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.