(1) Die in den §§ 5, 6, 7 und 10 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 % der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.
(2) Im Falle einer Verminderung oder Erhöhung gemäß Abs. 1 hat die Neufestsetzung der Vergütung und der Nebenkosten durch Bescheid zu erfolgen.
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