Steiermärkisches Stellenbesetzungsgesetz
Vorwort
§ 1
§ 1 Landesnaher Unternehmensbereich
Der Abschluss von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen die finanzielle Beteiligung des Landes Steiermark größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
§ 2
§ 2 Vertragsschablonen
(1) Die Landesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im Sinne des § 1 beim Abschluss von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans anzuwenden sind. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Artikels 127 Abs. 3 letzter Satz B-VG oder Artikels 12 7 a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von Mitgliedern des Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Sie haben ein Grundgehalt vorzusehen, das branchenübliche Grundgehälter nicht übersteigen darf. Neben dem Grundgehalt sind nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig. Die leistungs-und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren und dürfen branchenübliche variable Bezüge nicht übersteigen. Das Gesamtjahresentgelt setzt sich aus dem Grundgehalt und allfälligen leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten zusammen und darf insgesamt den im Steiermärkischen Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 72/1997 in der jeweils geltenden Fassung, geregelten höchsten Gesamtjahresbezug nicht übersteigen.
(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 13 des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997 in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren.
§ 3
§ 3 Verträge
Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen nach § 2 zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen zu orientieren und sind unter Zuziehung von Personalberatern, Wirtschaftstreuhändern oder ähnlicher fachlicher Beratung zu erstellen.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2008, in Kraft.