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Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz
§ 5
§ 5
In Kraft seit 01. Januar 1985
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§ 5 — Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten Ruhebezugsleistungsgesetz
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Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
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