Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Anschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Ausnahme etwaiger Pflegemaßnahmen, wie z. B. das Schlägern von zu dicht wachsenden Bäumen und Sträuchern im Randbereich, die im Biotop bis zur völligen Verrottung gelagert werden müssen;
f) das Begehen, ausgenommen durch Grundeigentümer und befugte Personen im Rahmen von Pflege und Erhaltungsmaßnahmen;
g) die mutwillige Beunruhigung, das Fangen, Töten und Aneignen von Tieren;
h) die Sprengung, Bohrung und Grabung aller Art.
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