Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten oder Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Anschüttungen oder Lagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte;
f) das Zelten und das Abbrennen von (Lager )Feuern;
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Einzelstammentnahme, das Absäumen der Schutzgebietsgrenzen sowie Maßnahmen der Biotoppflege;
h) das Beunruhigen, Fangen, Töten oder Aneignen von nicht der Jagdausübung unterliegenden Tieren.
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