Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Die Narzissen und Ohrwiese, siehe Anlage 1, KG. Halltal, wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage 1 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:
a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten oder Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung der Wassergüte und des lokalen Wasserhaushaltes;
f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, mit Ausnahme der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land und forstwirtschaftlichen Nutzung;
g) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten.
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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