LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Narzissen- und Ohrwiese (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

BHBM - Naturschutzgebiet Halltal - Narzissen- und Ohrwiese (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

In Kraft seit 26. März 1994
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Narzissen und Ohrwiese, siehe Anlage 1, KG. Halltal, wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage 1 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.

(2) Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:

a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten oder Anlagen aller Art;

b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestaltung des Bodens;

c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Ablagerungen aller Art;

d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;

e) die Veränderung der Wassergüte und des lokalen Wasserhaushaltes;

f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, mit Ausnahme der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land und forstwirtschaftlichen Nutzung;

g) das Töten, Fangen oder Sammeln von Insekten.

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF