Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
a) das Errichten und Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art;
b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
c) die Vornahme von Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ablagerungen aller Art;
d) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
e) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
f) jede Veränderung der Vegetation, insbesondere durch Kahlhieb oder Einbringen von nicht standortgemäßen Baum und Straucharten, sowie generell das Einbringen von fremdländischen und nicht standortgerechten Pflanzen und Tierarten;
g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, einschließlich der Entnahme von Totholz, ausgenommen in dem Ausmaß, das für die Bewirtschaftung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserkraftanlage und des Stausees erforderlich ist;
h) das Befahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen durch Mitarbeiter der STEWEAG in dem Ausmaß, wie es für den Betrieb und die Bewirtschaftung der Kraftwerksanlage und des Stausees erforderlich ist;
i) das Aufstellen von Zelten und das Anzünden von Lagerfeuern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise