(1) Die Verlandungszonen am Ostende des Packer Stausees (Mündungsbereich des Modriachbaches) in den Katastralgemeinden Edelschrott und Pack werden zwecks Erhaltung als Feuchtbiotop und Standort schutzwürdiger und gefährdeter Tier und Pflanzenvorkommen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tier und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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