Vorwort
§ 1
§ 1
Das Pflanzenschutzgebiet für die Hundszahnlilie NSG 91c wird entsprechend dem im beigeschlossenen Plan ersichtlichen Ausmaß im Bereich des Grundstückes Nr. 506/1 der KG. Stein erweitert. Der beigeschlossene Plan bildet einen Teil dieser Verordnung.
Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008
§ 2
§ 2
Im gesamten Naturschutzgebiet darf die Holznutzung nur über Einzelstammentnahmen erfolgen. Die Holznutzung darf nicht in der Zeit von März bis Mai (Blütezeit bzw. Aussamen der Hundszahnlilie) erfolgen.
Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008
§ 3
§ 3
Ausnahmen von den in § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ folgenden Tag, das ist der 19. Juli 2008, in Kraft.
Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDF