LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHHF - Naturschutzgebiet Stein - NSG 91c für die Hundszahnlilie, Steinbruch in der KG. Stein (Pflanzenschutzgebiet)

BHHF - Naturschutzgebiet Stein - NSG 91c für die Hundszahnlilie, Steinbruch in der KG. Stein (Pflanzenschutzgebiet)

In Kraft seit 24. Januar 1998
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das Pflanzenschutzgebiet für die Hundszahnlilie NSG 91c wird entsprechend dem im beigeschlossenen Plan ersichtlichen Ausmaß im Bereich des Grundstückes Nr. 506/1 der KG. Stein erweitert. Der beigeschlossene Plan bildet einen Teil dieser Verordnung.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008

§ 2

§ 2

Im gesamten Naturschutzgebiet darf die Holznutzung nur über Einzelstammentnahmen erfolgen. Die Holznutzung darf nicht in der Zeit von März bis Mai (Blütezeit bzw. Aussamen der Hundszahnlilie) erfolgen.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008

§ 3

§ 3

Ausnahmen von den in § 2 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008

§ 4

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ folgenden Tag, das ist der 19. Juli 2008, in Kraft.

Anm.: in der Fassung GZ. S. 510/2008

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Plan
PDF