(1) Zur Stadtwahlbehörde können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Stadtwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeuginnen/Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Stadtwahlbehörde spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen; jede Wahlzeugin/jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlbehörde einen Eintrittsschein (Muster Anlage 1), der sie/ihn zum Eintritt zur Stadtwahlbehörde ermächtigt und welcher der Stadtwahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht das Recht zu, am Ermittlungsverfahren gemäß § 3 8 ff teilzunehmen. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht ein Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens nicht zu.
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