(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so hat die Wahlbehörde Vorsorge dafür zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen sind das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamtes und bei persönlicher Übergabe oder Überbringung durch Botin/Boten das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann die Wahlbehörde den Aufgabeschein anfordern.
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