Wenn die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden kann, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister alle notwendigen Anordnungen zu treffen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten erscheinen.
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