(1) Wahlwerberinnen/Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, Ersatzpersonen, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzpersonen verlangt haben. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Wahlvorschlag.
(2) Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber auf Wahlvorschlägen zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat werden von der Stadtwahlleiterin/vom Stadtwahlleiter auf das frei gewordene Mandat berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach Abs. 1. Der Name der einberufenen Ersatzperson ist zu verlautbaren.
(3) Lehnt eine nicht gewählte Bewerberin/ein nicht gewählter Bewerber, die/der auf ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt sie/er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzpersonen, in diesem Fall hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die nächstgereihte Ersatzperson einzuberufen.
(4) Eine Ersatzperson auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Stadtwahlbehörde ihre Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Stadtwahlbehörde zu verlautbaren.
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