(1) Die Stadtwahlbehörde hat sodann das endgültige Wahlergebnis sowie die Namen der gewählten und der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber für den Migrantinnen- und Migrantenbeirat kundzumachen und auf die Dauer einer Woche gemäß § 3 zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt anzugeben, an dem sie angeschlagen wurde.
(2) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens setzt die Stadtwahlbehörde die Gewählten von ihrer Wahl in Kenntnis.
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