(1) Die Stadtwahlbehörde hat hierauf die Verteilung der Mandate auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen (§ 42), die Ermittlung der Vorzugsstimmen (§ 40) sowie der gewählten und nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber (§ 46) zu beurkunden.
(2) Diese Beurkundung ist in der Niederschrift nach § 41 vorzunehmen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Stadtwahlbehörde. Der Wahlakt ist von der Gemeinde unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
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